



AKTUELLES - ARCHIV
Genehmigung Datenschutzreglement und Internetbekanntgabe-Verordnung
Datenschutzreglement
Der Gemeinderat hat am 1. September 2015 ein neues Datenschutzreglement genehmigt. Die Genehmigung des Datenschutzreglements unterliegt gemäss Art. 14 lit. b und 28 des Organisationsreglements dem fakultativen Referendum. Innerhalb von 30 Tagen seit Publikation im Thuner Amtsanzeiger können mindestens fünf Prozent der Stimmberechtigten das Referendum ergreifen und die Behandlung dieses Geschäftes durch die Gemeindeversammlung verlangen. Referendumsfrist bis 14. Dezember 2015; Einreichungsstelle: Gemeinderat Stocken-Höfen, 3632 Oberstocken.
Die Inkraftsetzung erfolgt auf 1. Januar 2016 unter Vorbehalt des unbenutzten Ablaufs der Referendumsfrist.
Verordnung über die Internet-Bekanntgabe von öffentlichen Informationen
Der Gemeinderat hat am 1. September 2015 gestützt auf Art. 13 des Datenschutzreglements und Art. 45 der Gemeindeverordnung die Verordnung über die Internet-Bekanntgabe von öffentlichen Informationen genehmigt. Gegen die Verordnung kann gestützt auf Art. 60 VRPG innert 30 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt, Scheibenstrasse 3, 3600 Thun, eingereicht werden. Die Beschwerde muss einen Antrag, eine Begründung und eine Unterschrift enthalten und ist im Doppel einzureichen.
Die Inkraftsetzung erfolgt per 1. Januar 2016 unter Vorbehalt allfälliger dagegen erhobener Beschwerden und der Rechtskraft des Datenschutzreglements.
Die Erlasse können bei der Gemeindeverwaltung eingesehen oder hier heruntergeladen werden:
Verordnung über die Internet-Bekanntgabe von öffentlichen Informationen
Der Gemeinderat